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Satzung

Satzung





Satzung des Warburger Turnvereins 1884 e.V.

§ 1 Name und Sitz

1.) Der Verein führt den Namen:

"Warburger Turnverein 1884 e.V." und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Warburg eingetragen.

2.) Sein Sitz ist Warburg/Westf..

3.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2 Ziele und Aufgaben

1.) Der Verein will durch die Pflege der Leibesübungen,insbesondere des Turnens im Sinne Fr. L. Jahns
gesundheitliche, gesellschaftspolitische und bildungspolitische Aufgaben erfüllen und unter Wahrung der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerten Grundrechte eine Hilfe zur Persönlichkeits -bildung geben.

2.) Inhalt seiner Arbeit sind:

- das allgemeine Turnen in der Vielfalt der Fachbereiche,
- Pflege der Leibesübungen,
- die Grundschulung der Breitenarbeit,
- der Leistungs- und Wettkampfsport,
- die aktive Freizeitgestaltung

3.) Außerdem bemüht sich der Verein um die Aus- und Fortbildung geeigneter Übungswarte und Lehrkräfte. Zur Durchführung seiner Aufgaben tritt der Verein in zweckdienlicher Fühlungsnahme mit
den Behörden und Organisationen, die sich mit Leibesübungen bzw. Jugenderziehung und Jugendpflege befassen, sowie in Beziehung zu Elternhaus und Schule, insbesondere mit dem Ostwestfälischen Turngau, dessen Mitglied er ist.

4.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich im Besitz der Bürgerlichen Ehrenrechte befindet.

2.) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

3.) Als Mitglieder führt der Verein Erwachsene, Jugendliche, Kinder und Ehrenmitglieder.
Die Mitgliedschaft kann aktiv oder passiv sein. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.

4.) Gegen die Ablehnung einer Aufnahme steht dem Antragsteller das Recht eines Einspruches beim Ältestenrat zu. Dieser entscheidet endgültig. Der Ablehnungsgrund braucht nicht angegeben werden.

5.) Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Grund braucht nicht angegeben zu werden. Er ist nur zum jeweiligen Quartalsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.



6.) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Betrag zu entrichten.

§ 4 Organe

1.) Organe des Vereins sind:

a) die Jahreshauptversammlung
b) der Vorstand
c) der Ältestenrat.

2.) Die Mitglieder der Organe verrichten Ihren Dienst ehrenamtlich. Hiervon ausgenommen sind Vergütungen oder Ersatz barer Auslagen.

§ 5 Jahreshauptversammlung

1.) Die Jahreshauptversammlung ist das höchste Organ des Vereins.Sie setzt sich zusammen aus:

a) den Mitgliedern des Vereins
b) dem Vorstand
c) dem Ältestenrat
d) den Ehrenmitgliedern
e) den Jugendlichen Mitgliedern (jedoch ohne Stimmrecht).

2.) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Eine Stimmenübertragung ist nicht zulässig. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied.

3.) Der Jahreshauptversammlung obliegt es:

a) die Richtlinien für die Arbeit des Vereins festzulegen,
b) die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer sowie derder Fachwarte und Abteilungsleiter/innen entgegenzunehmen und zu beraten,
c) den Vorstand zu entlasten
d) den Vorstand, die Abteilungsleiter, die Mitglieder desÄltestenrates und 2 Kassenprüfer zu wählen,
e) über gestellte Anträge zu beraten und zu entscheiden,
f) den Haushaltsplan zu beschließen,
g) Mitgliedsbeiträge und Umlagen festzusetzen,
h) Ort und Zeitpunkt von Veranstaltungen grundsätzlicher Art zu bestimmen,
i) die für den Verein verbindlichen Ordnungen zu genehmigen,
j) Satzungsänderungen vorzunehmen,
k) Ehrenmitglieder zu ernennen.

4.) Die ordentliche Jahreshauptversammlung soll jährlich an einem vom Vereinsvorstand zu bestimmenden Tage im I. Quartal des neuen Geschäftsjahres stattfindenden Ort, Zeit und Tagesordnung sind vom Vorstand 4 Wochen vorher schriftlich allen Abteilungen bekannt zu geben.Anträge für die Hauptversammlung sind spätestens 8 Tage vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen. Anträge, die
verspätet oder erst während der Hauptversammlung gestellt werden, können nur mit Zustimmung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Satzungsänderung bedürfen stets der Schriftform und sind termingerecht einzureichen.

5.) Beschlüsse einer Jahreshauptversammlung können nur durch eine Jahreshauptversammlung aufgehoben werden.

6.) Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, soweit die Satzung und die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen.
Die Beschlüsse sind wörtlich in einer Niederschrift aufzunehmen. Satzungsänderungen bedürfen
einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

7.) Eine außerordentliche Hauptversammlung kann der Vorstand einberufen. Er ist dann verpflichtet, wenn dieses der Ältestenrat oder 1/4 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Jahreshauptversammlung.

8.) Die Leitung der ordentlichen bzw. außerordentlichen Hauptversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter. Von der Hauptversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

9.) Jede satzungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.

§ 6 Vereinsvorstand

1.) Den Vereinsvorstand bilden:

a) der 1. Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Schriftführer
d) der Kassenwart
e) der Sportwart
f) der Jugendwart.

2.) Dem Vorstand ist ein Beirat angegliedert. Die Mitglieder desBeirates sind die jeweiligen Übungs- bzw. Abteilungsleiteroder deren Vertreter. Der Beirat hat beratende Funktion.

3.) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Jahreshauptversammlung auf die Dauer von jeweils 4 Jahren gewählt und zwar in folgendem Turnus:
In jedem 2. Kalenderjahr mit ungerader Zahl die unter a, c und e Genannten, und in jedem 2. Kalenderjahr mit gerader Endzahl die unter b, d und f Genannten. Die geraden Zahlen haben 1984 begonnen und die ungeraden Zahlen 1983 begonnen.

4.) Wahlen werden durch absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gfls. durch Stichwahlen entschieden. Sie müssen auf Antrag eines Mitgliedes mittels Stimmzettel erfolgen. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor oder erhebt sich beim Wahlvorschlag kein Widerspruch, ist die Wahl durch Handzeichen zulässig.Wiederwahl ist zulässig.

5.) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Jahreshauptversammlung führt.

6.)Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus vier Personen, nämlich

dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Kassenwart.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, gemeinsam vertreten.

7.) Zum Aufgabenbereich des Vorstandes gehören:

a) Wahrnehmung der in § 2 festgesetzten Ziele,
b) Ausführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung,
c) Vorbereitung der Jahreshauptversammlung,
d) Anweisungs- und Überwachungspflicht für die Vorbereitung und Durchführung aller Vereinsveranstaltungen,
e) Verwaltung des Gesamtvermögens,
f) Bildung von Sonderausschüssen,
g) Erledigung aller Angelegenheiten, die keinen Aufschub zulassen, für die die Jahreshauptversammlung zuständig wäre. Er hat nachträglich die Genehmigung der Jahreshauptversammlung einzuholen.
h) Berufung qualifizierter Übungsleiter bzw. Leiterinnenfür die jeweiligen Abteilungen.

8.) Der Vorstand tritt in regelmäßigen Zeitabständen bzw. nach Bedarf zusammen. Er muss zusammentreten, wenn drei Vorstandsmitglieder die Einberufung beim Vereinsvorsitzenden
oder beim Vereinsschriftwart beantragen. Zu den Sitzungen können auch die Mitglieder des Beirates
eingeladen werden.

9.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

10.) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Aufgaben des Sportwarts, des Jugendwarts und der Übungsleiter

1.) Der Sportwart koordiniert die fachlichen Arbeiten, die der Turnbetrieb, die Leichtathletikabteilung und alle übrigen Abteilungen erforderlich machen. Er stellt in besonderem Maße das Bindeglied zwischen den einzelnen Abteilungen und dem Vorstand dar.

2.) Die Verantwortung über die Leichtathletikabteilung trägt der Sportwart.

3.) Der Jugendwart koordiniert die Belange der Jugend innerhalb des Vereins.

4.) Die Verantwortung in den Übungsgruppen trägt der jeweilige Übungsleiter bzw. Übungsleiterin.

5.) Die Übungsleiter sind dem Vorstand verantwortlich.

§ 8 Ältestenrat

1.) Die Aufgabe des Ältestenrates ist die Schlichtung von Streitigkeiten einschl. der evtl. Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein.

2.) Dem Ältestenrat gehören an:
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der Schriftführer
d) der Sportwart
e) der Jugendwart
f) zwei gewählte Mitglieder, die kein weiteres Amt im Verein bekleiden dürfen.

3.) Die Entscheidung des Ältestenrates ist endgültig. Hierbei müssen mindestens 5 Mitglieder anwesend sein; darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende.

4.) Ein Mitglied des Ältestenrates kann nicht mitwirken, wenn es an der zur Erledigung anstehenden Angelegenheit persönlich beteiligt ist.

5.) Vorsitzender des Ältestenrates ist der 1. Vorsitzende.

6.) Die dem Ältestenrat angehörigen Vereinsmitglieder sind alle 2 Jahre zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.

§ 9 Ehrungen und Auszeichnungen

1.) Der Vorstand kann in Anerkennung einer langjährigen Vereinszugehörigkeit oder in Würdigung besonderer Verdienste um den Sport und um den Verein „Ehrungen“ vornehmen.

2.) Wegen langjähriger Vereinszugehörigkeit werden Mitglieder (gerechnet ab dem 18. Lebensjahr)
a) nach 20-jähriger Mitgliedschaft durch Verleihung der „Silbernen Ehrennadel mit Urkunde“ und
b) nach 30-jähriger Mitgliedschaft durch Verleihung einer „Ehrengabe mit Urkunde“ geehrt.

3.) Im übrigen können Mitglieder, die sich durch verdienstvolle Mitarbeit oder hervorragende Einzeltat ausgezeichnet haben, unabhängig von der Dauer der Mitgliedschaft ebenfalls durch Verleihung einer „Ehrengabe mit Urkunde“ ausgezeichnet oder geehrt werden.

4.) Mitglieder, die sich in außergewöhnlicher Weise um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Zahl der lebenden Ehrenmitglieder soll 5 Personen nicht überschreiten. Ehrenmitglieder sind von der jährlichen Beitragszahlung befreit.

5.) Für besondere sportliche Leistungen erfolgt eine besondere Ehrung. Antragsberechtigt für die Auszeichnungen sind der Sport- bzw. Jugendwart. Über die Anträge entscheidet der Vorstand.

6.) Sämtliche Ehrungen sind im würdigen Rahmen durchzuführen.

7.) Mitglieder des Vorstandes gratulieren bei runden Geburtstagen
a) bei Vorstandsmitgliedern und Übungsleitern ab Vollendung des 50.Lebensjahres,
b) bei allen übrigen aktiven und passiven Vereinsmitgliedern ab Vollendung des 60. Lebensjahres.

8.) Letztlich kann der Vorstand für besondere Verdienste um den Verein bzw. für große sportliche Erfolge bei übergeordneten Verbänden weitere Ehrungen und Auszeichnungen beantragen.

§ 10 Finanzwesen

1.) Die Verwaltung der Geldmittel - Einnahmen und Ausgaben - richtet sich nach dem von der Jahreshauptversammlung genehmigten Haushaltsplanes.

2.) Die Einnahmen bestehen aus den von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Beiträgen und Umlagen, Zuschüssen von Verwaltungen und Körperschaftenn des öffentlichen Rechts,Spenden und aus Überschüssen von Vereinsveranstaltungen.

3.) Die einzelnen Positionen der Ausgaben werden in dem von der Jahreshauptversammlung genehmigten Haushaltsplan festgesetzt.

4.) Die Prüfung der Kasse obliegt den gewählten Kassenprüfern. Sie haben die Kassenbelege und die Jahresabrechnung zu prüfen. Über das Ergebnis ist eine dem Vorstand vorzulegende Niederschrift anzufertigen. Auf der nächsten Jahreshauptversammlung haben die Prüfer das Ergebnis ihrer Prüfungen bekannt zu geben und ggfls. die Entlastung des Kassenwartes zu beantragen.

5.) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereinsfremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 11 Ausschluss und Berufung

1.) Mitglieder, die dieser Satzung zuwider handeln, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Ein Ausschlussgrund ist auch die Nichterfüllung der Beitragspflicht, jedoch
erst nach fruchtloser Mahnung.

2.) Ausschließungsgründe sind u. a.

a) gröblicher Verstoß gegen die Zwecke des Vereins und die Anordnungen des Vereinsvorstandes,
b) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins
c) gröblicher Verstoß gegen die Vereinskameradschaft,insbesondere gesetzwidrige Beschimpfung, Verleumdungen und Tätlichkeiten gegenüber Mitgliedern und anderen Personen.

3.) Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Ausschlussbescheides kann gegen den Ausschlussbeschluss Berufung beim Ältestenrat zur endgültigen Entscheidung eingelegt werden. Dem jeweiligen Mitglied ist ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben.

4.) Durch die Berufung wird die vorläufige Ausführung des Ausschlussbescheides ausgesetzt.

§ 12 Auflösung des Vereins

1.) Die Auflösung des Vereins kann nur mit 3/4 Stimmen-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf einer, nur mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden.

2.) Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Warburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, und zwar in erster Linie im Sinne des § 2 dieser Satzung.

§ 13 Schlussbestimmungen

1.) Zu dieser Satzung kann der Vorstand Ausführungsbestimmungen im Sinne von Geschäftsordnungen für den Vorstand erlassen.

2.) Vorstehende Neufassung der Satzung wurde auf der ordentlichen Jahreshauptversammlung am 13.März 1996 in Warburg beschlossen.

3.) Sie wird wirksam mit Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister.



Warburg, den ................







1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Schriftführer Kassenwart